Eine generelle Radweg-Benutzungspflicht gibt es in Deutschland zum Glück - auch gemäß der geltenden Rechtsprechung - nicht.
Bei manchen Gerichtsurteilen kann man sich aber fragen, ob der Bürger sich noch auf die bestehenden Regeln bzw. auf die Rechtsprechung verlassen kann.
Dies hat sich zuletzt bei dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 03.12.2010 gezeigt. Hier wurde Michel M. wegen fahrlässiger Tötung und versuchten Mordes verurteilt. Er hatte - um seine Straftat des Fahrens ohne Führerschein zu verdecken - den von ihm schwer verletzten Fahrradfahrer Bernd Seiffert ohne Hilfe zu rufen in der Kälte sterben lassen.
Zur Verblüffung der Hörer gab das Gericht aber dem Opfer eine Mitschuld, da es den Fahrradweg nicht benutzte. Die Strafe des Täters wurde aus dem gleichen Grund erheblich gemildert.

Eine Radweg-Benutzungspflicht besteht nur, wenn ein Radfahrerer bei seiner Fahrt ein Radwegschild sehen kann.
Bei Bernd Seiffert, dem umgefahrenen und kurz danach verstorbenen Radler, gehen die Angehörigen davon aus, dass er aus der Richtung, aus der er kam kein Schild sehen konnte, da kein Schild dort steht.
In einer Videodokumentation hatte der Vater nachgewiesen, dass es verschiedene Fahrtstrecken gibt, auf welchen keine entsprechenden Schilder vorhanden sind.
Eine Benutzungspflicht für Fahrradwege besteht sogar trotz Anordnung durch ein Fahrradweg- Verkehrszeichen nicht, wenn eine Benutzung für den Radfahrer aufgrund des Zustandes des Radweges nicht zumutbar ist, bzw. wenn Umstände vorliegen, die eine Benutzung erheblich erschweren. So besteht keine Benutzungspflicht, wenn der Zustand des Radweges den Radfahrer zum Langsamfahren zwingt (vgl. Kettler, NZV 1997, 497, 498).
Der Radfahrer muss sich nicht auf den Radweg verweisen lassen, wenn er schneller fahren will und kann als der Radweg es zulässt, selbst wenn der Weg bei reduzierter Geschwindigkeit hätte benutzt werden können (vgl. OLG Köln, NZV 1994, 278). Ausweislich des Gutachgtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. des Gerichtes betrug die von dem Getöteten gefahrene Geschwindigkeit ca. 35 km/h. Das war eine für einen Radfahrer hohe Geschwindigkeit. Mit einer solchen Geschwindigkeit um Mitternacht bei Dunkelheit auf diesem Radweg zu fahren, wäre noch wesentlich gefährlicher gewesen.
In einer Video-Dokumentation wurde festgehalten, dass es diverse Fahrmöglichkeiten gibt, bei welchen vom Fahrradfahrer nicht gesehen werden kann, ob der Weg benutzungspflichtig ist. Das Schild konnte er nicht sehen, denn es stand in erheblicher Entfernung von der Straße auf der er fuhr. Möglicherweise lagen auch Scherben auf dem Weg. Ferner war er wegen der Bäume und Poller auch wesentlich schlechter beleuchtet.
Bei einer gemäß STVO vorschriftsmäßig eingestellten Fahrrad-Beleuchtung können ferner bei Dunkelheit die viel zu hoch montierten Verkehrsschilder nicht gesehen werden, da sie vom Fahrradscheinwerfer nicht beleuchtet werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung besteht keine Benutzungspflicht für Radwege, wenn das Hinweisschild vom Radfahrer nicht gesehen werden kann.
Der Richter meinte, dass das Fahren auf dem Weg zumutbar gewesen sei und er selbst dort oft fahre. Wir vermuten aber, dass er wesentlich langsamer fährt. Das Opfer war ein Radsportler mit guter Kondition und darin geübt mit hoher Geschwindigkeit zu fahren. Wir denken, dass der Vergleich des Richters stark hinkt. Ferner lässt er dabei nach unserer Meinung außer Acht, dass er den Weg in seiner Beschaffenheit - genau kennt. Diesen Vorteil hatte mein Sohn nicht. Fahrradclubs fordern, Radwege nicht zu benutzen. Städte wollen Radwege wegen der statistisch nachgewiesenen größeren Gefahr (als auf der Straße) zurückbauen. Hier ist ein Video welches das zeigt, dass es diverse Möglichkeiten gibt, ohne das Verkehrsschild erkennen zu können am Unfallort vorbeizufahren:
Mitschuld des Opfers?
Die Frage der Radweg-Benutzungspflicht wurde in der Verhandlung nicht explizit zum Thema gemacht. Einen Ortstermin gab es ebenfalls nicht. Die Nebenklage hatte somit keine Gelegenheit, auf diesen Aspekt einzugehen.Diese Entscheidung könnte für die Radfahrer in ganz Deutschland gravierende Auswirkungen haben, da es so aussieht, als ob deren Freiheit nun eingeschränkt wurde. Man könnte daraus nämlich einen Zwang herleiten, (gefährliche) Radwege zu benutzen. Bis heute gibt es in Deutschland keine allgemeine Benutzungspflicht für Radwege. Nur benutzungspflichtige Radwege müssen benutzt werden und auch nur dann, wenn sie als solche erkennbar sind. Das haben die folgenden Gerichte in den betreffenden Urteilen entschieden: OLG Düsseldorf, AZ 1 U 51/02, OLG Hamm, AZ 6 U 91/93, OLG Köln, 19 U 208/93 und OLG Düsseldorf 1 U 234/02. Der hier genannte Weg war - je nach dem an welcher Stelle man darauf gefahren war - nicht als benutzungspflichtig erkennbar. Die Verwirrung bei den deutschen Radlern ist nun groß.
(Ansicht vom Fahrradweg an der Unfallstelle - mit Markierung der Spurensicherung - im Mai 2010)
Gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 STVO müssen Radfahrer Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Kennzeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Ausführungen dazu, ob der Radweg mit einem dieser Zeichen gekennzeichnet ist, finden sich in der Urteilsbegründung nicht. Nur bei einem Verstoß gegen die Benutzungspflicht käme eine Mithaftung des Radfahrers in Betracht. Darüber hinaus wäre das Gericht nach meiner Meinung dazu verpflichtet gewesen, aufzuklären, ob der Getötete ein die Benutzungspflicht des Radweges anordnendes Zeichen, sofern ein solches aufgestellt wäre, auch tatsächlich hätte erkennen können und müssen. Ferner hat das Schwurgericht unterlassen, festzustellen, ob der Getötete auf seiner Fahrstrecke ein möglicherweise aufgestelltes Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 überhaupt passiert und so die Möglichkeit gehabt hätte, ein solches wahrzunehmen.

(Das hochwertige Fahrrad war laut Polizeibericht bzw. Gutachter technisch einwandfrei und gut beleuchtet (Polizeifoto).)
Des Weiteren besteht eine Benutzungspflicht auch trotz Anordnung durch ein solches Zeichen nicht, wenn eine Benutzung für den Radfahrer aufgrund des Zustandes des Radweges nicht zumutbar ist, bzw. wenn Umstände vorliegen, die eine Benutzung erheblich erschweren. So besteht keine Benutzungspflicht, wenn der Zustand des Radweges den Radfahrer zum Langsamfahren zwingt (vgl. Kettler, NZV 1997, 497, 498). Der Radfahrer muss sich nicht auf den Radweg verweisen lassen, wenn er schneller fahren will und kann als der Radweg es zulässt, selbst wenn der Weg bei reduzierter Geschwindigkeit hätte benutzt werden können (vgl. OLG Köln, NZV 1994, 278). Ausweislich des Gutachgtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. des Gerichtes betrug die von dem Getöteten gefahrene Geschwindigkeit ca. 35 km/h. Das war eine für einen Radfahrer hohe Geschwindigkeit. Mit einer solchen Geschwindigkeit um Mitternacht bei Dunkelheit auf diesem Radweg zu fahren, wäre meines Erachtens noch wesentlich gefährlicher gewesen.
Der getötete Radler hat nachweislich immer benutzungspflichtige Fahrradwege benutzt. Das bezeugen die Anghörigen. Er war sehr sicherheitsbewußt und hat sogar an einem Sicherheitstraining des ADAC teilgenommen.

Der Weg kam erst kurz vorher aus einer Ortschaft (Rheindahlen) und endete auch kurz danach. Wenn das Opfer zum Beispiel aus Richtung Kothausen kam, konnte er gar nicht wissen ob es sich um einen benutzungpflichtigen Weg handelt. Vom Vater wurde in einer Video-Dokumentation festgehalten, dass es diverse Fahrmöglichkeiten gibt, bei welchen vom Fahrradfahrer nicht gesehen werden kann, ob der Weg benutzungspflichtig ist. Das Schild konnte er nicht sehen, denn es stand in erheblicher Entfernung von der Straße auf der er fuhr. Möglicherweise lagen auch Scherben auf dem Weg. Ferner war er wegen der Bäume und Poller auch wesentlich schlechter beleuchtet.
Der Richter meinte, dass das Fahren auf dem Weg zumutbar gewesen sei und er selbst dort oft fahre. Dabei lässt er aber nach meiner Meinung außer Acht, dass er dann den Weg in seiner Beschaffenheit - auch das von der Straße nicht einsehbare Hinweisschild - genau kennt. Diesen Vorteil hatte mein Sohn nicht. Nach der bisherigen Rechtsprechung besteht auch dann keine Benutzungspflicht für Radwege, wenn das Hinweisschild vom Radfahrer nicht gesehen werden kann.

Davon abgesehen fordern Fahrradclubs, Radwege nicht zu benutzen. Städte wollen Radwege wegen der statistisch nachgewiesenen größeren Gefahr (als auf der Straße) zurückbauen.
Selbst wenn er eine Strecke gefahren wäre, auf welcher ein Schild stand hätte er das Radwegschild nicht sehen können, da bei der bestehenden Dunkelheit und bei gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrs- Ordnung korrekt eingestellten Fahrrad-Scheinwerfer die Höhe der Radwegschilder viel zu hoch ist, um von einer Fahrradlampe erfasst zu werden.
Dass der Fahrradfahrer Bernd Seiffert die Pflicht hatte, den Fahrradweg zu benutzen lässt sich ferner nicht nachweisen, da nicht bekannt ist, von wo er kam. Er fuhr oft - auch mit wechselnden Richtungen - durch die Gegend um die Natur zu genießen. Die Behauptung, er trage eine Mitschuld an seinem Tod ist nicht haltbar. Hier ist ein Video welches zeigt, dass es diverse Möglichkeiten gibt, ohne das Verkehrsschild erkennen zu können am Unfallort vorbeizufahren:
http://www.youtube.com/watch?v=pf92Nhsz91Y
http://www.adfc.de/news/ADFC-erreicht-bahnbrechendes-Urteil-zur-Radwegebenutzungspflicht
http://fahrradzukunft.de/1/verkehrsschilder-nachts/
http://www.koeln.de/koeln/stadt_will_weniger_radwege_fuer_mehr_sicherheit_193478.html
http://www.adfc-nrw.de/?id=radwegsicherheit
http://www.bild.de/BILD/regional/koeln/aktuell/2009/07/17/fahrrad-fahrer/zurueck-auf-die-strasse.html

Berufung der Nebenkläger beim Bundesgerichtshof
Aus diesem Urteil könnte man meines Erachtens schließen, dass jeder Radfahrer in Deutschland - der aus irgendwelchen guten Gründen - einen Radweg nicht benutzt, mit an seinem eigenen Tod schuld ist, wenn er feige von hinten überrollt wird.
Selbst wenn man hier eine Radwegpflicht annehmen könnte- was überhaupt nicht geht - würde es sich dabei höchstens um eine Ordnungswidrigkeit (bzw. Verwarnung) und nicht um eine Mitschuld an einem Kapitalverbrechen handeln.
Da die Angehörigen mit diesem nach ihrer Meinung zu milden Urteil so nicht leben können und auch mit der Urteilsbergründung nicht einverstanden sein können, haben sie Berufung beim BGH in Karlsruhe eingereicht.

Im Urteil des Bundesgerichtshofes wurde unter Anderem bestätigt, dass es sich bei der begangenen Tat um fahrlässige Tötung und versuchten Mord gehandelt hat. Bezüglich der Höhe der Haftstrafe wurde der Fall zur Überprüfung zum Landgericht Mönchengladbach zurück verwiesen.
Der durch einen anderen Anwalt vertretene Täter Michel M. hatte - insbesondere wegen der am 03.12.2010 vom LG Mönchengladbach festgestellten fahrlässigen Tötung und des versuchten Mordes an Bernd Seiffert - Revision eingelegt.

Beim BGH wurde aber mit Beschluss vom 30.06.2011 (4 StR 241/11) die erfolgte Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, fahrlässiger Tötung und versuchten Mordes bestätigt. Es bleibt also bei der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und versuchten Mordes.
Die Revision der Nebenklage gegen das Urteil des LG Mönchengladbach vom 03.12.2010 wurde vom BGH als unzulässig verworfen.
Dies wurde bei der Rüge bezüglich der Einschätzung der Frage, ob Bernd sowieso gestorben wäre u. A. damit begründet, dass dies eine im Revisionsverfahren regelmäßig nicht mögliche Rekonstruktion der Beweisaufnahme voraussetzen würde.
Die übrigen Revisions-Vorträge wurden mit dem Hinweis auf § 400 Abs 1 StPO - der u. A. besagt, dass ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten kann, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt - zurückgewiesen.

Tatsächlich ging es der Nebenklage aber keineswegs nur um die Rechtsfolge einer höheren Strafe sondern um eine vollständige und korrekte Berücksichtigung aller für ein sachgerechtes Urteil erforderlichen Tatbestände.
Würdigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Für uns sind die Abweisung der Revion und die Gründe, die beim Urteil vom 03.12.2010 zu einer Milderung geführt hatten (Mitschuld des Radfahrers und Annahme, er wäre sowieso gestorben) nicht nachvollziehbar.
Dass die Angehörigen in diesem Fall nicht wirklich ein rechtliches Gehör für dieses Problem und ihre triftigen Argumente bekommen, halten wir für schlimm.
Statt die bereits erfolgte Milderung aufzuheben, hat der BGH den Fall an das Landgricht sogar zur Prüfung einer weiteren Milderung zurück verwiesen.
Nun geht es nur noch um die Höhe der Strafe bzw. um die Frage, ob eine weitere Milderung vorzunehmen ist.
Ebenfalls hat der BGH u. E. die Chance vertan, Rechtssicherheit - bei der angesprochen Problematik - für Radfahrer zu schaffen.
Wohin soll es führen, wenn die Justiz mit mehrfach einschlägig vorbestraften Straftätern, die häufig das Gesetz mit Füßen getreten haben, immer wieder Milde übt?
Bei dem letzten Beitrag von RP-Online wird ebenfalls - in Form von Kommentierungen - die Diskussion über das Thema fortgesetzt:
http://www.rp-online.de/niederrhein-sued/moenchengladbach/nachrichten/tod-eines-radfahrers-fall-erneut-vor-gericht-1.2487544?commentview=true

Das Urteil ist das falsche Signal an Rechtsbrecher. Die unbescholtenen anständigen Verkehrsteilnehmer müssen vor Verbrechern geschützt werden.
Mit immer neuer Milde werden skrupellose Verkehrsgefährder nicht auf die Folgen ihres Tuns aufmerksam gemacht und nicht zum Nachdenken gebracht.
(Foto vom Tatort am 16.10.2011)
Wenn nicht rechtzeitig eingeschritten wird und wenn keine wirklich abschreckende Strafen verhängt werden, sinkt leider bei allzuvielen Zeitgenossen die Hemmschwelle zu einem Verhalten, welches Menschenleben gefährdet. So werden sie auch eher dazu neigen, sich durch eine menschenverachtende Flucht - mit Inkaufnahme des Todes ihrer Opfer - aus der Affäre zu ziehen.

Ferner glauben wir aus den oben unter der Überschrift "Angebliche Mitschuld wegen Fahrens auf der Straße" genannten Gründen, dass das Urteil auch besonders zur Verunsicherung von Radfahrern geeignet ist. Es widerspricht der bisherigen Rechtsprechung, nach welcher es keine allgemeine Fahrradweg-Benutzungspflicht (ohne Ausnahmen) gibt. Dies ist um so verwunderlicher, als doch aufgrung des statistischen Nachweises der Gefährlichkeit, in diversen Kommunen Radwege zurückgebaut werden.
Der Termin des ersten Verhandlungstages wurde auf den 14.12.2011 verlegt.
Bei dem folgenden Link kann man sich über den Fall umfassend informieren:
http://fahrerflucht.wordpress.com/
